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20.03.2014 – Rauchwarnmelderpflicht in den meisten Bundesländern

In 13 Bundesländern ist die Pflicht für Rauchmelder in den Landesbauordnungen verankert. Niedersachsen und Bayern haben die Einführung der Rauchmelder-Pflicht ebenfalls bereits 2012 beschlossen. In Nordrhein-Westfalen gilt die Pflicht seit April 2013 und in Baden-Württemberg seit Juli 2013. Auch Brandenburg plant die Einführung. In Thüringen und im Saarland sind die Rauchmelder bisher nur für Neubauten vorgeschrieben. In Thüringen wird die Ausweitung auf Bestandsbauten noch 2013 erwartet, im Saarland wird sie noch diskutiert. Unter diesen Voraussetzungen können Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen ihrer Wohnungseigentumsanlage mehrheitlich beschließen (BGH, Urteil vom 8.2.2013, V ZR 238/11). Die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG bestehende Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über den Abschluss entsprechender Kontroll- und Wartungsverträge. Über die Verteilung der durch die Installation und die Wartung entstehenden Kosten können die Wohnungseigentümer ebenfalls mehrheitlich beschließen. Die aufgrund der Beschlussfassung durch die Eigentümer installierten Rauchwarnmelder stehen nicht im Sondereigentum. Ob sie dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen oder als Zubehör anzusehen sind, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden.

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